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Interessensgemeinschaft der Großkücheneinrichter Österreichs!

Bundeskammer 1045 Wien, Wiedner Hauptstraße 63, Postfach 335

ALLGEMEINE BEDINGUNGEN

FÜR DIE LIEFERUNG UND MONTAGE VON MECHANISCHEN, ELEKTRISCHEN UND ELEKTRONISCHEN ERZEUGNISSEN

(Gastronomie und Hotels)

 

PRÄAMBEL:

1. Diese Allgemeinen Bedingungen gelten, wenn sie die Parteien schriftlich oder auf andere Weise vereinbart haben.

Bei der Anwendung auf einem bestimmten Vertrag bedürfen Änderungen oder Abweichungen von den Allgemeinen Bedingungen der Schriftform.

BEGRIFFSBESTIMMUNGEN:

2. In diesen Allgemeinen Bedingungen sind die nachstehenden Begriffe wie folgt zu verstehen:

- Vertrag" heißt die zwischen den Parteien schriftlich vereinbarte Übereinkunft über die Erbringung des Werkes und aller Anhänge, einschließlich ggf. vereinbarter Ergänzungen und Zusätze zu den vorgenannten Unterlagen.

- „Vertragspreis" heißt der Preis, der für das Werk zu entrichten ist. Hat die Montage innerhalb einer bestimmten Frist zu erfolgen und ist sie nicht bis dahin abgeschlossen, so setzt sich der Vertragspreis im Sinne von Artikel 17, 40, 41 und 47 aus dem Preis des Liefergegenstandes zusätzlich 10 v.H. oder einem anderen, von den Parteien zu vereinbarenden Prozentsatz, zusammen.

- „Grobe Fahrlässigkeit" beschreibt ein Handeln oder Unterlassen, bei dem die betreffende Partei entweder die verkehrsübliche Sorgfalt im Hinblick auf den Eintritt schwerwiegender Folgen nicht walten ließ, die eine verantwortungsbewusste Vertragspartei normalerweise vorausgesehen hätte, oder bei dem die betreffende Partei bewusst die Folgen eines solchen Handelns oder Unterlassens außer Acht gelassen hat.

- „Schriftlich" heißt mittels Schriftstück, das von beiden Parteien unterzeichnet ist, oder mittels Schreiben, Fax, Email oder anderer, von den Parteien vereinbarter Form.

- „ Liefergegenstand" umfasst jegliche Maschine, jegliches Zubehör sowie alle anderen Materialien und Sachen, die gemäß dem Vertrag vom Hersteller zu liefern sind.

- „Montageort" heißt der Ort, an dem der Liefergegenstand errichtet werden soll und umfasst auch die angrenzenden Flächen, die zum Entladen, Lagern und internen Transport des Liefergegenstandes und der Montageausrüstung erforderlich sind.

- „Werk" umfasst sowohl den Liefergegenstand als auch die Montage und andere Arbeiten, die der Hersteller gemäß dem Vertrag zu erbringen hat. Sieht der Vertrag die Abnahme des Werkes in mehreren Abschnitten vor, die für eine voneinander unabhängige Nutzung bestimmt sind, sind diese Bedingungen auf jeden einzelnen Abschnitt separat anzuwenden. Der Begriff „Werk" bezieht sich dann auf den jeweils in Frage stehenden Abschnitt.

PRODUKTINFORMATION:

3. Die in – elektronischer oder anderer Form vorliegenden – allgemeinen Produktdokumentationen und Preislisten enthaltenen Angaben und Informationen sind nur soweit verbindlich, als der Vertrag ausdrücklich auf sie Bezug nimmt.

ZEICHNUNGEN UND BESCHREIBUNGEN:

4. Stellt eine Partei der anderen Partei Zeichnungen und technische Unterlagen über das Werk vor oder nach Vertragsschluss zur Verfügung, bleiben diese Eigentum der sie vorlegenden Partei.

Erhält eine Partei Zeichnungen, technische Unterlagen oder andere technische Informationen, so darf sie diese ohne Zustimmung der anderen Partei nur für den bestimmungsgemäßen Zweck nutzen. Sie dürfen nicht ohne Zustimmung der vorlegenden Partei für andere Zwecke genutzt, kopiert, reproduziert, an Dritte weitergegeben oder bekannt gegeben werden.

5. Der Hersteller stellt dem Besteller spätestens zum Zeitpunkt der Abnahme kostenlos Angaben und Zeichnungen zur Verfügung, die dem Besteller die Inbetriebnahme, Nutzung und Wartung des Werkes ermöglichen. Die vereinbarte Anzahl solcher Anleitungen und Zeichnungen ist zu übergeben, jedoch mindestens jeweils ein Exemplar. Der Hersteller ist nicht zur Beschaffung von Werkstattzeichnungen für den Liefergegenstand oder für Ersatzteile verpflichtet.

PRÜFUNGEN VOR DER VERSENDUNG:

6. Im Vertrag vereinbarte Prüfungen vor der Versendung werden mangels abweichender Vereinbarung am Herstellungsort während der normalen Arbeitszeit durchgeführt.

Enthält der Vertrag keine Bestimmungen über technische Anforderungen, so ist für die Prüfungen die im Herstellungsland bestehende allgemeine Praxis des betreffenden Industriezweiges maßgeblich.

7. Der Hersteller muss den Besteller so rechtzeitig schriftlich von diesen Prüfungen verständigen, dass dieser bei den Prüfungen vertreten werden kann. Wird der Besteller nicht vertreten, so erhält er vom Hersteller das Prüfungsprotokoll, dessen Richtigkeit er nicht mehr bestreiten kann.

8. Erweist sich der Liefergegenstand bei den Prüfungen als vertragswidrig, so hat der Hersteller unverzüglich jeglichen Mangel zu beheben, um den vertragsgemäßen Zustand des Liefergegenstandes herzustellen. Der Besteller kann eine Wiederholung der Prüfungen nur in Fällen wesentlicher Mängel verlangen.

9. Der Hersteller trägt alle Kosten für die am Herstellungsort durchgeführten Prüfungen. Der Besteller hat jedoch für seine Vertreter sämtliche in Verbindung mit den Prüfungen entstandenen Reise- und Lebenshaltungskosten zu tragen.

VORARBEITEN UND ARBEITSBEDINGUNGEN:

10. Der Hersteller liefert rechtzeitig die Zeichnungen für die Montage des Liefergegenstandes sowie alle Anweisungen, die erforderlich sind, um die geeigneten Fundamente zu errichten, um den Liefergegenstand und die erforderlichen Ausrüstungsgegenstände an die Stelle zu bringen, an der der Liefergegenstand aufgestellt werden soll und um alle notwendigen Anschlüsse zum Werk herzustellen.

11. Der Besteller stellt rechtzeitig alle Einrichtungen zur Verfügung und sorgt dafür, dass die für die Montage des Liefergegenstandes und für die einwandfreie Nutzung des Werkes erforderlichen Bedingungen erfüllt sind. Dies gilt nicht für Vorarbeiten, die laut Vertrag vom Hersteller auszuführen sind.

12. Der Besteller muss die Vorarbeiten nach den vom Hersteller gemäß Ziffer 10 gelieferten Zeichnungen und Anweisungen ausführen. Die Arbeiten sind rechtzeitig fertig zu stellen. In jedem Fall hat der Besteller sicherzustellen, dass die Fundamente angemessen belastbar sind. Obliegt dem Besteller der Transport des Liefergegenstandes an den Montageort, so hat er dafür zu sorgen, dass der Liefergegenstand rechtzeitig dort eintrifft.

13. Der Hersteller trägt alle Kosten für notwendige Abhilfemaßnahmen, die aufgrund fehlerhafter oder unvollständiger Zeichnungen oder Anweisungen gemäß Ziffer 10 erforderlich werden, sofern er die Fehlerhaftigkeit oder die Unvollständigkeit innerhalb der unter Ziffer 52 genannten Frist entdeckt oder diese ihm schriftlich innerhalb dieser Frist mitgeteilt wird.

14. Der Besteller hat dafür zu sorgen, dass

a) das Personal des Herstellers die Möglichkeit hat, die Arbeit gemäß dem vereinbarten Zeitplan zu beginnen und während der gewöhnlichen Arbeitszeit zu arbeiten. Die Arbeit kann außerhalb der normalen Arbeitszeit erbracht werden, soweit dies dem Hersteller erforderlich erscheint und sofern der Besteller hiervon innerhalb einer angemessenen Frist schriftlich informiert wurde.

b) er den Hersteller rechtzeitig schriftlich vor Beginn der Montage auf alle einschlägigen Sicherheitsbestimmungen hinweist, die am Montageort gelten. Die Montage wird nicht in ungesunder oder gefährlicher Umgebung ausgeführt. Alle notwendigen Sicherheits- und Schutzmaßnahmen sind vor Beginn der Montage zu treffen und während der Montage beizubehalten.

c) das Personal des Herstellers die Möglichkeit hat, in der Nähe zum Montageort angemessen untergebracht und verpflegt zu werden und Zugang zu sanitären Anlagen und medizinischer Versorgung, die internationalem Standard entsprechen, hat.

d) er dem Hersteller unentgeltlich und pünktlich am Montageort alle benötigten Kräne bereithält sowie Hebeeinrichtungen und Mittel zum Transport innerhalb des Montageortes, Zusatzgeräte, Maschinen, Materialien und Betriebsstoffe (inkl. Benzintreibstoffe, Öle, Fette und andere Materialien, etc.) sowie die am Montageort verfügbaren Mess- und Prüfgeräte des Bestellers. Der Hersteller teilt dem Besteller spätestens einen Monat vor Montagebeginn schriftlich mit, welche Kräne, Hebeeinrichtungen, Mess- und Prüfgeräte sowie Mittel zum Transport innerhalb des Montageortes er benötigt.

e) er, um den Liefergegenstand, die für die Montage notwendigen Werkzeuge und Ausrüstungsgegenstände sowie den persönlichen Besitz des Personals des Herstellers gegen Diebstahl und Verschlechterung zu schützen, den Hersteller unentgeltlich die erforderlichen Aufbewahrungsmöglichkeiten zur Verfügung stellt.

f) die Zugangswege zum Montageort für den erforderlichen Transport von Liefergegenstand, Teilen oder Ausrüstungsgegenständen des Herstellers geeignet sind.

g) Sollten Anpassungsarbeiten für den Liefergegenstand notwendig sein, und zwar unabhängig davon, ob es sich um bauliche Arbeiten oder um Arbeiten an bereits vorhandenen Einrichtungen handelt, so ist der Hersteller berechtigt diese an befugte Gewerbsleute in Auftrag zu geben, die hierfür entstandenen Kosten aber hat der Besteller zu tragen.

NICHTERFÜLLUNG SEITENS DES BESTELLERS:

15. Kann der Besteller absehen, dass er seine Verpflichtungen zur Fertigstellung des Werkes, insbesondere gemäß den Bedingungen der Ziffern 11, 12 und 14, nicht einhalten wird, hat er den Hersteller hiervon unverzüglich und schriftlich, unter Angabe des Grundes, zu informieren und dem Hersteller nach Möglichkeit den Zeitpunkt zu nennen, zu dem er seine Verpflichtungen wird erfüllen können.

16. Kommt der Besteller seinen Verpflichtungen zur Fertigstellung des Werkes, insbesondere gemäß den Bedingungen der Ziffern 12, 13 und 14, nicht fehlerfrei und fristgerecht nach, so gilt, unbeschadet der Rechte des Herstellers gemäß Ziffer 17, Folgendes:

a) Der Hersteller kann die Verpflichtungen des Bestellers nach eigenem Ermessen selbst erfüllen oder von einem Dritten erfüllen lassen oder andere unter den jeweiligen Umständen geeignete Maßnahmen ergreifen, um die Auswirkungen der Nichterfüllung des Bestellers zu vermeiden oder zu begrenzen.

b) Der Hersteller kann seine Erfüllung des Vertrages ganz oder teilweise einstellen. Er hat den Besteller unverzüglich und schriftlich von der Einstellung in Kenntnis zu setzen.

c) Befindet sich der Liefergegenstand nicht am Montageort, sorgt der Hersteller auf Gefahr des Bestellers für die Lagerung des Liefergegenstandes. Auf Verlangen des Bestellers versichert der Hersteller den Liefergegenstand.

d) Verzögert sich die Erfüllung des Vertrages aufgrund der Nichterfüllung des Bestellers, hat der Besteller dem Hersteller den Teil des Vertragspreises zu zahlen, der ohne die Verzögerung fällig gewesen wäre.

e) Der Besteller hat den Hersteller für sämtliche angemessenen Kosten, die weder Ziffer 44 noch 45 unterfallen, zu entschädigen, sofern diese dem Hersteller aufgrund von Maßnahmen gemäß Abs.a), b) oder c) dieser Ziffer entstehen.

17. Wird die Fertigstellung des Werkes aufgrund der Nichterfüllung seitens des Bestellers gemäß Ziffer 16 verhindert und ist diese Nichterfüllung nicht auf einen in Ziffer 67 geregelten Umstand zurückzuführen, kann der Hersteller weiterhin schriftlich vom Besteller verlangen, seine Nichterfüllung innerhalb einer letzten angemessenen Frist wieder gutzumachen.

Sollte der Besteller aus einem Grund, den der Hersteller nicht zu vertreten hat, seine Nichterfüllung nicht innerhalb dieser Frist wiedergutmachen, ist der Hersteller berechtigt, durch schriftliche Mitteilung vom Vertrag zurückzutreten.

Der Hersteller hat dann einen Anspruch auf einen Ersatz des ihm durch die Nichterfüllung des Bestellers entstandenen Schadens. Der Ersatz darf den Vertragspreis nicht überschreiten.

REGIONALE GESETZE UND VORSCHRIFTEN:

18. Der Hersteller stellt sicher, dass das Werk in Übereinstimmung mit allen auf das Werk anwendbaren Gesetzen und Vorschriften erbracht wird und es diesen auch sonst entspricht. Auf Verlangen des Herstellers stellt ihm der Besteller schriftlich einschlägige Informationen bezüglich dieser Gesetze und Vorschriften zur Verfügung.

19. Der Hersteller führt alle Umbauarbeiten u.ä. durch, die sich aus Änderungen der unter Ziffer 18 genannten Gesetze und Vorschriften ergeben oder aus Änderungen von allgemein anerkannten Auslegungsgrundsätzen hierzu, sofern eine solche Änderung zwischen dem Einreichungsdatum des Angebotes und der Abnahme erfolgt. Der Besteller trägt alle gesondert anfallenden Kosten sowie alle anderen Folgen, die sich aus solchen Änderungen ergeben, insbesondere für die Umbauarbeiten.

20. Erzielen die Parteien kein Einvernehmen über die gesondert angefallenen Kosten und die weiteren Folgen einer Änderung der unter Ziffer 18 genannten Gesetze und Vorschriften, ist der Hersteller bis zu einer Beilegung der Streitigkeit nach Ziffer 72 für die Umbauarbeiten auf Grundlage der geleisteten Arbeitszeit zu entschädigen.

ÄNDERUNGEN:

21. Vorbehaltlich der Bestimmungen gemäß Ziffer 25 ist der Besteller berechtigt, bis zum Zeitpunkt der Abnahme des Werkes Änderungen hinsichtlich des Umfanges, der Konstruktion und des Aufbaus des Werkes zu verlangen. Der Hersteller kann solche Änderungen schriftlich vorschlagen.

22. Änderungsverlangen sind dem Hersteller schriftlich vorzulegen und müssen die verlangte Änderung genau beschreiben.

23. Unverzüglich nachdem er ein Änderungsverlangen erhalten oder er selbst einen Änderungsvorschlag gemacht hat, benachrichtigt der Hersteller den Besteller schriftlich darüber, ob und ggf. wie die Änderung ausgeführt werden kann sowie welche Veränderungen hinsichtlich des Vertragspreises, der Fertigstellungsfrist und anderer Vertragsbestimmungen sich dadurch ergeben.

Der Hersteller setzt den Besteller auch dann von Änderungen in Kenntnis, wenn diese Änderungen auf geänderte Gesetze und Vorschriften nach Ziffer 18 zurückzuführen sind.

24. Verzögert sich die Fertigstellung des Werkes aufgrund von Unstimmigkeiten zwischen Hersteller und Besteller hinsichtlich der Folgen von Änderungen, zahlt der Besteller denjenigen Teil des Vertragspreises, der fällig geworden wäre, wenn sich die Fertigstellung des Werkes nicht verzögert hätte.

25. Vorbehaltlich der Bestimmungen nach Ziffer 19 ist der Hersteller nicht zur Ausführung von vom Besteller geforderten Änderungen verpflichtet, bis sich die Parteien entweder auf die Auswirkungen auf den Vertragspreis, auf die Fertigstellungsfrist und auf andere Vertragsbestimmungen einigen oder aber die Streitigkeit gemäß Ziffer 72 beigelegt worden ist.

GEFAHRÜBERGANG:

26. Die Gefahr des Verlusts oder der Beschädigung des Liefergegenstandes geht auf den Besteller gemäß der vereinbarten Handelsklauseln über, die in Übereinstimmung mit den zu Vertragsschluss gültigen INCOTERMS auszulegen sind.

Mangels besonderer Lieferklausel im Vertrag erfolgt die Lieferung des Liefergegenstandes „ab Werk" (EXW).

Jede Art der Gefahr des Verlusts oder der Beschädigung des Werkes, die nicht dem ersten Absatz dieser Ziffer unterfällt, geht mit der Abnahme des Werkes auf den Besteller über.

Nach Gefahrübergang trägt der Besteller die Gefahr für jede Art des Verlusts oder der Beschädigung des Liefergegenstandes oder des Werkes, sofern ein solcher Verlust oder Schaden nicht auf fahrlässiges Verhalten des Herstellers zurückzuführen ist.

ABNAHMEPRÜFUNGEN:

27. Nach Beendigung der Montage sind mangels abweichender Vereinbarung Abnahmeprüfungen durchzuführen, um zu ermitteln, ob das Werk den vertraglichen Bestimmungen hinsichtlich der Abnahme entspricht.

Der Hersteller teilt dem Besteller schriftlich die Abnahmebereitschaft des Werkes mit. Diese Mitteilung enthält einen Termin für die Abnahmeprüfungen, der dem Besteller genügend Zeit gibt, sich auf die Prüfungen vorzubereiten und sich bei ihnen vertreten zu lassen.

Der Besteller trägt alle Kosten für die Abnahmeprüfungen. Der Hersteller trägt hingegen alle Kosten, die seinem Personal und seinen anderen Vertretern erwachsen.

28. Der Besteller stellt auf seine Kosten Energie, Schmiermittel, Wasser, Brennstoffe, Rohstoffe und alle sonstigen Materialien zur Verfügung, soweit diese zur Vornahme der Abnahmeprüfungen und der letzten Anpassungen bei der Vorbereitung der Abnahmeprüfungen erforderlich ist. Ebenso baut er auf eigene Kosten Ausrüstungsgegenstände auf und stellt die für die Durchführung der Abnahmeprüfungen erforderlichen Arbeitskräfte oder Hilfsmittel zur Verfügung.

29. Hat der Besteller eine Mitteilung gemäß Ziffer 27 erhalten und kommt er seinen Verpflichtungen gemäß Ziffer 28 nicht nach oder verhindert er sonst wie die Durchführung der Abnahmeprüfungen, gelten die Prüfungen als an dem Tage erfolgreich durchgeführt, der als Termin für die Abnahmeprüfungen in der Mitteilung des Herstellers angegeben ist.

30. Die Abnahmeprüfungen werden während der normalen Arbeitszeit durchgeführt. Enthält der Vertrag keine Bestimmungen über technische Anforderungen, so ist für die Prüfungen die im Land des Bestellers bestehende allgemeine Praxis des betreffenden Industriezweiges maßgeblich.

31. Der Hersteller erstellt ein Protokoll der Abnahmeprüfungen. Er übersendet dem Besteller dieses Protokoll. Wird der Besteller nicht bei den Abnahmeprüfungen vertreten, nachdem er eine Mitteilung nach Ziffer 27 erhalten hat, kann er die Richtigkeit des Abnahmeprotokolls nicht mehr bestreiten.

32. Erweist sich das Werk bei den Abnahmeprüfungen als vertragswidrig, so hat der Hersteller unverzüglich jeden Mangel zu beheben. Auf unverzügliches schriftliches Verlangen des Bestellers werden erneut Prüfungen gemäß Ziffer 27-31 durchgeführt. Dies gilt nicht in Fällen unwesentlicher Mängel.

ABNAHME:

33. Das Werk ist abgenommen,

a) wenn die Abnahmeprüfungen erfolgreich durchgeführt worden sind oder gemäß Ziffer 29 als erfolgreich durchgeführt gelten, oder

b) wenn der Besteller die schriftliche Mitteilung des Herstellers erhalten hat, dass das Werk fertiggestellt ist, sofern es den vertraglichen Bestimmungen hinsichtlich der Abnahme entspricht; dies gilt jedoch nur in den Fällen, in denen die Parteien die Durchführung von Abnahmeprüfungen nicht vereinbart haben.

Geringfügige Mängel, die die Leistung des Werkes nicht beeinträchtigen, stellen keinen Grund zur Verweigerung der Abnahme dar.

34. Der Besteller ist vor der Abnahme nicht zur Nutzung des Werkes oder eines Teiles davon berechtigt. Widrigenfalls gilt das Werk als von ihm abgenommen, sofern nicht das schriftliche Einverständnis des Herstellers vorlag. Der Hersteller ist dann nicht mehr zur Durchführung von Abnahmeprüfungen verpflichtet.

35. Nach Abnahme des Werkes gemäß Ziffer 33 oder 34 beginnt die in Ziffer 52 beschriebene Frist. Der Besteller stellt auf schriftliches Verlangen des Herstellers eine Bescheinigung über den Zeitpunkt der Abnahme des Werkes aus. Stellt der Besteller dennoch nicht eine solche Bescheinigung aus, beeinträchtigt dies die Abnahme gemäß der Ziffern 33 und 34 nicht.

FERTIGSTELLUNG, VERZÖGERUNG SEITENS DES HERSTELLERS:

36. Das Werk gilt mit seiner Abnahme gemäß Ziffer 33 oder 34 als fertiggestellt.

37. Haben die Parteien statt eines Fertigstellungsdatums eine Frist vereinbart, mit deren Ablauf die Abnahme erfolgen soll, beginnt eine solche Frist sobald der Vertrag geschlossen, alle offiziellen Formalitäten abgeschlossen, alle mit Vertragsschluss fälligen Zahlungen geleistet, ggf. vereinbarte Sicherheiten gestellt und alle weiteren Vorbedingungen erfüllt sind.

38. Kann der Hersteller absehen, dass er nicht in der Lagen sein wird, seine Verpflichtungen innerhalb der vertraglich festgelegten Fristen zu erfüllen, hat er den Besteller davon unverzüglich und schriftlich in Kenntnis zu setzen, ihm die Gründe mitzuteilen sowie nach Möglichkeit ihm den voraussichtlichen Erfüllungstermin zu nennen. Benachrichtigt der Hersteller den Besteller nicht entsprechend, ist der Besteller berechtigt, Ersatz der Kosten zu verlangen, die ihm aufgrund des Umstandes entstehen, dass er eine solche Mitteilung nicht erhalten hat.

39. Der Hersteller hat einen Anspruch auf Verlängerung der Fertigstellungsfrist, wenn eine Verzögerung zurückzuführen ist auf:

a) einen in Ziffer 67 festgelegten Umstand oder

b) Umbauarbeiten gemäß Ziffer 19 oder

c) Änderungen gemäß der Ziffern 21-25 oder

d) die Einstellung der Erfüllung gemäß der Ziffern 16, 47 oder 70 oder

e) ein Handeln oder Unterlassen des Bestellers.

Die Frist ist den jeweiligen Umständen angemessen zu verlängern. Diese Bestimmung ist unabhängig davon anwendbar, ob der Grund für die Verzögerung vor oder nach dem vereinbarten Fertigstellungstermin eintritt.

40. Eine Verzögerung seitens des Herstellers liegt dann vor, wenn das Werk nicht zu dem in Ziffern 36, 37 und 39 festgelegten Fertigstellungstermin fertiggestellt wird. Durch die Verzögerung seitens des Herstellers hat der Besteller ab dem Datum Anspruch auf Zahlung des pauschalierten Schadenersatzes, zu dem er das Werk hätte fertig stellen müssen.

Der pauschalierte Schadenersatz ist auf 0,5 v.H. des Vertragswertes für jede volle Woche der Verzögerung festgesetzt. Der pauschalierte Schadenersatz kann 2 v.H. des Vertragswertes nicht überschreiten.

Verzögert sich nur ein Teil des Werkes, so wird der pauschalierte Schadenersatz auf Grund des Teiles des Vertragspreises bestimmt, der dem Teil des Werkes entspricht, der durch die Verzögerung nicht bestimmungsgemäß gebraucht werden kann.

Der pauschalierte Schadenersatz wird mit der schriftlichen Geltendmachung durch den Besteller fällig, jedoch nicht bevor die Abnahme abgeschlossen oder der Vertrag nach Ziffer 41 beendigt worden ist.

Der Besteller verwirkt sein Recht auf Zahlung des pauschalierten Schadenersatzes, wenn er seinen diesbezüglichen Anspruch nicht innerhalb von 6 Monaten, nachdem die Fertigstellung hätte erfolgen sollen, geltend macht. Darüber hinausgehende Schadenersatzansprüche aus dem Titel der Verzögerung stehen dem Besteller nicht zu.

41. Ist die Verzögerung durch den Hersteller so erheblich, dass der Besteller den Höchstbetrag an pauschaliertem Schadenersatz nach Ziffer 40 verlangen kann, und ist das Werk noch nicht fertiggestellt, so kann er dem Hersteller schriftlich eine letzte angemessene Fertigstellungsfrist von mindestens einer Woche setzen.

Stellt der Hersteller das Werk nicht innerhalb dieser letzten Frist fertig und unterbleibt dies aus einem Grund, der nicht vom Besteller zu vertreten ist, so kann der Besteller durch schriftliche Mitteilung an den Hersteller vom Vertrag hinsichtlich desjenigen Teiles des Werkes zurücktreten, welcher aufgrund der Verzögerung durch den Hersteller nicht bestimmungsgemäß gebraucht werden kann.

Tritt der Besteller vom Vertrag zurück, so hat er einen Anspruch auf Entschädigung für den ihm aufgrund der Verzögerung durch den Hersteller entstandenen Schaden. Die Gesamthöhe der Entschädigung, einschließlich des pauschalierten Schadenersatzes nach Ziffer 40, darf 15 v.H. des Teiles des Vertragspreises nicht überschreiten, der dem Teil des Werkes entspricht, hinsichtlich dessen der Vertrag beendigt worden ist.

Der Besteller ist weiterhin berechtigt, den Vertrag durch schriftliche Mitteilung an den Hersteller zu beendigen, wenn es sich aus den Umständen zweifelsfrei ergibt, dass sich die Fertigstellung des Werkes um einen Zeitraum verzögern wird, aufgrund dessen dem Besteller der Höchstsatz an Schadenersatz gemäß Ziffer 40 zustünde.

Wird der Vertrag aus diesem Grund beendet, steht dem Besteller der Höchstsatz an Schadenersatz und eine Entschädigung gemäß Ziffer 41 zu.

42. Die Ansprüche des Bestellers im Falle der Verzögerung durch den Hersteller beschränken sich auf den pauschalierten Schadenersatz nach Ziffer 40 und den Rücktritt vom Vertrag mit begrenzter Entschädigung nach Ziffer 41. Alle anderen Ansprüche gegenüber dem Hersteller im Hinblick auf solche Verzögerungen sind ausgeschlossen, sofern nicht grobe Fahrlässigkeit seitens des Herstellers vorliegt.

ZAHLUNGEN:

43. Mangels abweichender Vereinbarung ist die Zahlung innerhalb von dreißig Tagen nach Rechnungsdatum wie folgt vorzunehmen:

a) Bei Montage nach Zeitberechnung:

- ein Drittel des vereinbarten Preises des Liefergegenstandes bei Vertragschluss;

- ein Drittel, wenn der Hersteller dem Besteller die Versandbereitschaft des Liefergegen-standes oder des wesentlichen Teiles des Liefergegenstandes vom Herstellungsort erklärt und

- das letzte Drittel bei Ankunft des Liefergegenstandes am Montageort.

Zahlungen für die Montage sind gegen monatliche Rechnungen vorzunehmen.

b) Ist die Montage pauschal im Vertragspreis enthalten:

- 30 v.H. des Vertragspreises bei Vertragsschluss;

- 30 v.H., wenn der Hersteller dem Besteller die Versandbereitschaft des Liefergegenstandes

oder des wesentlichen Teiles des Liefergegenstandes vom Herstellungsort erklärt;

- 30 v.H. bei Ankunft des Liefergegenstandes am Montageort;

- der verbleibende Teil des Vertragspreises bei Abnahme.

c) Dem Besteller wird für gelegte Teilrechnungen eine Prüffrist von 14 Tagen eingeräumt. Sollten binnen 14 Tagen nach Zustellung der Rechnung keine schriftlichen Einwendungen erhoben werden (Postaufgabe), so gilt die Teilrechnung als genehmigt.

44. Bei Montage nach Zeitberechnung werden die folgenden Posten gesondert in Rechnung gestellt:

a) jegliche dem Hersteller für sein Personal entstandenen Reisekosten sowie die Kosten für den Transport seiner Werkzeuge und des persönlichen Gepäcks in angemessenem Umfang entsprechend der im Vertrag ggf. vereinbarten Art und Klasse des Beförderungsmittels;

b) Auslösegeld, einschließlich eines angemessenen Taschengeldes, für jeden Tag der Abwesenheit des Montagepersonals vom Wohnsitz, einschließlich Ruhe- und Feiertage;

c) die geleistete Arbeitszeit, die aufgrund der Stunden berechnet wird, die der Besteller durch seine Unterschrift auf den jeweiligen Stundenbelegen als gearbeitete Zeit bestätigt hat. Überstunden, Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit werden nach besonderen Sätzen berechnet. Die Sätze richten sich nach der im Vertrag getroffenen Vereinbarung; mangels einer solchen Vereinbarung richten sie sich nach den üblicherweise vom Hersteller verlangten Sätzen. Mangels abweichender Vereinbarung beinhalten die Stundensätze den Verschleiß der Werkzeuge und der leichten Ausrüstungsgegenstände des Herstellers;

d) die erforderliche Zeit für:

- Vorbereitung und Formalitäten bezüglich Hin- und Rückreisen;

- Hin- und Rückreisen sowie andere Reisen, auf die das Personal gemäß geltendem Recht, geltender Bestimmungen oder kollektivrechtlicher Vereinbarungen im Land des Herstellers einen Anspruch hat;

- die tägliche Hin- und Rückfahrt zwischen der Unterkunft und dem Montageort, wenn diese eine halbe Stunde pro einfache Strecke übersteigt und eine näher zum Montageort gelegene, angemessene Unterkunft nicht vorhanden ist;

- Überbrückung von Zeiten, in denen ein Arbeiten aufgrund von Umständen verhindert wird, die der Hersteller gemäß dem Vertrag nicht zu vertreten hat; wobei alle diese Posten den unter c) festgelegten Sätzen unterliegen;

e) vertragsgemäße Ausgaben des Herstellers für die Bereitstellung von Ausrüstungsgegenständen durch ihn sowie ggf. eine Gebühr für die Benutzung seines schweren Werkzeuges;

f) Steuern und Abgaben, die der Hersteller im Land der Montage vom Rechnungsbetrag zu entrichten hat.

45. Bei Montage zum Pauschalpreis umfasst der vereinbarte Preis alle unter Ziffer 44 (a) bis einschließlich (e) aufgeführten Posten. Verzögert sich die Montage aus Gründen, die der Besteller oder einer seiner Vertragspartner, nicht aber der Hersteller, zu vertreten hat, entschädigt der Besteller den Hersteller für:

a) Wartezeiten und zusätzliche Reisezeiten;

b) Kosten und zusätzliche Arbeit aufgrund der Verzögerung, inklusive Abbau, Sicherung und Aufbau der Montageausrüstung;

c) Zusatzkosten, insbesondere Kosten, die dem Hersteller dadurch entstehen, dass seine Ausrüstungsgegenstände länger als vorgesehen am Montageort gebunden sind;

d) zusätzliche Auslösegelder und Reisekosten des Montagepersonals;

e) zusätzliche Finanzierungs- und Versicherungskosten;

f) andere belegte Kosten, die dem Hersteller aufgrund von Abweichungen vom Montageprogramm entstanden sind.

46. Ungeachtet des verwendeten Zahlungsmittels gilt die Zahlung erst dann als erfolgt, wenn der volle Betrag unwiderruflich dem Konto des Herstellers gutgeschrieben wird.

47. Ist der Besteller mit seinen Zahlungen im Rückstand, so kann der Hersteller vom Tag der Fälligkeit an Verzugszinsen fordern. Der Zinssatz ist von den Parteien festzusetzen. Mangels einer solchen Bestimmung gilt ein Zinssatz von 8 Prozentpunkten über dem Satz der zum Zeitpunkt der Fälligkeit der Zahlungen anwendbaren Spitzenrefinanzierungs-fazilität der Europäischen Zentralbank als vereinbart.

Bei Zahlungsrückstand kann der Hersteller nach schriftlicher Mitteilung an den Besteller die Erfüllung seiner eigenen vertraglichen Verpflichtungen bis zum Erhalt der Zahlungen einstellen.

Ist der Besteller mit seinen fälligen Zahlungen mehr als drei Monate im Rückstand, so kann der Hersteller durch schriftliche Mitteilung an den Besteller vom Vertrag zurücktreten und vom Besteller Ersatz des ihm entstandenen Schadens verlangen. Der Schadenersatz darf den Vertragspreis nicht überschreiten.

EIGENTUMSVORBEHALT:

48. Der Liefergegenstand bleibt bis zur vollständigen Zahlung, hierzu zählt auch die Bezahlung der Montage des Liefergegenstandes, Eigentum des Herstellers, sofern ein solcher Eigentumsvorbehalt nach dem anwendbaren Recht wirksam ist.

Auf Verlangen des Herstellers unterstützt ihn der Besteller umfassend bei seinen Bemühungen, das Eigentumsrecht des Herstellers am Liefergegenstand in dem betreffenden Land zu schützen.

Der Eigentumsvorbehalt berührt nicht die Bestimmungen über den Gefahrübergang nach Ziffer 26.

HAFTUNG FÜR SACHSCHÄDEN VOR ABNAHME:

49. Der Hersteller haftet für alle Schäden am Werk, die vor dem Gefahrübergang auf den Besteller entstehen. Dies gilt unabhängig vom schadensverursachenden Grund, soweit der Schaden nicht vom Besteller selbst oder einem Dritten, für den der Besteller in Zusammenhang mit der Erfüllung dieses Vertrages verantwortlich ist, verursacht worden ist. Auch in Fällen, in denen der Hersteller gemäß dieser Ziffer nicht für Schäden am Werk haftet, hat er auf Verlangen des Bestellers auf dessen Kosten den Schaden zu beheben.

50. Die Haftung des Herstellers für Schäden am Eigentum des Bestellers bis zur Abnahme des Werkes beschränkt sich auf die Fälle, in denen der Hersteller oder ein Dritter, für den der Hersteller im Rahmen der Erfüllung des Vertrages verantwortlich ist, den Schaden fahrlässig verursacht hat. Der Hersteller haftet jedoch in keinem Falle für Produktionsausfälle, entgangenen Gewinn oder andere wirtschaftliche Folgeschäden.

HAFTUNG FÜR MÄNGEL:

51. Nach Maßgabe der Ziffern 52 bis einschließlich 65 ist der Hersteller verpflichtet, jeden Mangel bzw. Abweichung (nachfolgend „Mangel/Mängel" genannt) am Werk zu beheben, der auf einem Fehler der Konstruktion, des Materials oder der Ausführung beruht.

52. Der Hersteller leistet Gewähr für Mängel, die bei der Übergabe vorhanden sind. Dies wird bis zum Beweis des Gegenteils vermutet, wenn der Mangel innerhalb von 1 Jahr nach der Übergabe hervorkommt. Die Vermutung tritt nicht ein, wenn sie mit der Art der Sache oder des Mangels unvereinbar ist. Als Gewährleistungsfrist wird eine Frist von einem Jahr ab Abnahme des Liefergegenstandes vereinbart. Übersteigt die tägliche Betriebszeit des Werkes den vereinbarten Rahmen, verkürzt sich die Frist angemessen, verzögert sich die Abnahme aus Gründen, die der Besteller zu vertreten hat, endet die Haftung des Herstellers für Schäden mit Ausnahme des in Ziffer 53 vorgesehenen Falles spätestens nach 1,5 Jahren, gerechnet ab der Lieferung des Liefergegenstandes.

Von der Gewährleistung ausgenommen sind Verschleißteile, insbesondere Kontroll-Lampen, Sicherungen, Dichtungen, wenn hier nicht bereits ein Mangel bei der Übergabe vorhanden war. In diesem Fall gilt die Vermutung, dass ein solcher Mangel bereits bei der Übernahme vorhanden war, wenn der Mangel innerhalb von 6 Monaten nach Übergabe hervorkommt, nicht.

Von der Gewährleistung sind ausdrücklich auch ausgenommen alle Mängel, die auf unsachgemäße Behandlung des Liefergegenstandes oder Teile desselben zurückzuführen sind, insbesondere Betriebs- und Bedienungsanleitungen nicht eingehalten werden, so z.B. wenn bei der Behandlung von Nirosta aggressive Scheuermittel eingesetzt werden oder bei der Reinigung bei eingebauten Geräten die Standards der technischen Normen hinsichtlich spritzwassergeschützten und strahlwassergeschützten Teile nicht beachtet werden und etwa strahlwassergeschützte Teile mit Hochdruckreiniger gereinigt werden u.ä.m., soweit solch unsachgemäße Behandlung nicht auf Tätigkeiten des Herstellers zurückgehen.

Hinweis: Eventuelle Garantievereinbarungen sind gesondert und schriftlich zu treffen.

53. Wird ein Mangel in einem Teil des Werkes behoben, haftet der Hersteller ein Jahr für Mängel der ersetzten oder reparierten Teile zu den gleichen Bedingungen wie für das ursprüngliche Werk. Für alle anderen Teile des Werkes verlängert sich die unter Ziffer 52 genannte Frist lediglich um die Dauer der durch den Mangel verursachten Betriebsunterbrechungen des Werkes.

54. Der Besteller hat einen auftretenden Mangel unverzüglich und schriftlich (spätestens 7 Tage nach Erkennbarkeit des Mangels) gegenüber dem Hersteller zu rügen. Die Rüge hat den Mangel zu beschreiben.

Rügt der Besteller den Mangel gegenüber dem Hersteller nicht innerhalb der in dieser Ziffer festgelegten Frist schriftlich, verliert er sein Recht auf Behebung des Mangels.

Könnte der Mangel Schäden verursachen, hat der Besteller den Hersteller unverzüglich schriftlich in Kenntnis zu setzen. Der Besteller trägt die Gefahr für Schäden, die sich aus dem Unterlassen der Mitteilung ergeben.

55. Nach Erhalt der Mängelrüge nach Ziffer 54 hat der Hersteller den Mangel unverzüglich und auf seine Kosten gemäß den Ziffern 51 bis einschließlich 65 zu beheben.

Der Mangel ist grundsätzlich am Montageort zu beheben; es liegt jedoch im Ermessen des Herstellers, sich das fehlerhafte Teil oder den Liefergegenstand zum Zwecke der Reparatur oder des Austausches zurücksenden zu lassen.

Werden die Arbeiten zur Behebung des Mangels am Montageort durchgeführt, gelten die Ziffern 14 und 50 entsprechend.

Der Hersteller ist zum Aus- und Einbau des Liefergegenstandes verpflichtet, soweit dies erforderlich ist und besonderer Kenntnis bedarf. Sind solche besonderen Kenntnisse nicht erforderlich, so endet die Verpflichtung des Herstellers bezüglich des Mangels mit der Lieferung des ordnungsgemäß reparierten oder ausgetauschten Teiles an den Besteller.

56. Hat der Besteller den Mangel nach Ziffer 54 gerügt und ist kein Mangel festzustellen, für den der Hersteller haftet, so hat der Besteller dem Hersteller die Kosten zu ersetzen, die dem Hersteller durch eine solche Rüge entstanden sind.

57. Der Besteller hat auf eigene Rechnung für den Aus- und Einbau von Ausrüstungsgegenständen, die nicht zu dem Werk gehören, Sorge zu tragen, soweit dies für die Behebung des Mangels notwendig ist.

58. Mangels abweichender Vereinbarung erfolgt der notwendige Transport des Liefergegenstandes und/oder der Teile des Liefergegenstandes zum und vom Hersteller in Zusammenhang mit der Behebung von Mängeln, für die der Hersteller haftet, auf Gefahr und Kosten des Herstellers. Der Besteller hat bei einem solchen Transport die Anweisungen des Herstellers zu befolgen.

Befindet sich das Werk nicht am Montageort, trägt der Besteller alle zusätzlichen Kosten, die dem Hersteller dadurch bei der Behebung von Mängeln entstehen.

59. Ersetzte mangelhafte Teile sind dem Hersteller zur Verfügung zu stellen und gehen in sein Eigentum über.

60. Kommt der Hersteller innerhalb einer angemessen Zeit seinen Verpflichtungen nach Ziffer 55 nicht nach, so kann der Besteller dem Hersteller schriftlich eine letzte Frist setzen, innerhalb derer der Hersteller seinen Verpflichtungen nachzukommen hat.

Erfüllt der Hersteller seine Verpflichtungen nicht innerhalb dieser letzten Frist, kann der Besteller die notwendigen Reparaturen selbst vornehmen oder von einem Dritten auf Kosten und Gefahr des Herstellers vornehmen lassen.

Wurde die Reparatur erfolgreich vom Besteller oder einem Dritten durchgeführt, so sind alle Ansprüche des Bestellers hinsichtlich dieses Mangels gegenüber dem Hersteller mit Erstattung der dem Besteller entstandenen angemessenen Kosten abgegolten.

61. Schlägt eine Nachbesserung gemäß Ziffer 60 fehl,

a) so kann der Besteller eine dem geminderten Wert des Werkes entsprechende Minderung des Vertragspreises verlangen, wobei die Minderung in keinem Fall mehr als 15 v.H. des Vertragspreises überschreiten darf; oder

b) sofern der Mangel so grundlegend ist, dass der Besteller sein Interesse an dem Vertrag verliert, so kann der Besteller nach schriftlicher Mitteilung an den Hersteller vom Vertrag zurücktreten. Der Besteller kann dann Ersatz des ihm entstandenen Schadens von höchstens 15 v.H. des Vertragspreises verlangen.

62. Der Hersteller haftet nicht für Mängel, die auf vom Besteller beigestellten Materialien oder einer vom Besteller vorgeschriebenen oder näher bestimmten Konstruktion beruhen.

63. Der Hersteller haftet nur für Mängel, die unter den vertraglich vorgesehenen Betriebsbedingungen und bei ordnungsgemäßen Gebrauch des Werkes auftreten.

Der Hersteller haftet nicht für Mängel, die auf schlechter Instandhaltung beruhen oder auf fehlerhafter Reparatur durch den Besteller oder auf Änderungen ohne die schriftliche Zustimmung des Herstellers.

Schließlich erstreckt sich die Haftung des Herstellers nicht auf normale Abnutzung und normalen Verschleiß bzw. Verschlechterung.

64. Unbeschadet der Bestimmungen nach den Ziffern 51-65 ist die Haftung des Herstellers für Mängel an jeglichem Teil des Werkes auf zwei Jahre nach Abnahme beschränkt. Verzögert sich die Abnahme aus Gründen, die der Besteller zu vertreten hat, endet die Haftung des Herstellers für Mängel spätestens 30 Monate nach Lieferung des Liefergegenstandes.

65. Vorbehaltlich der Bestimmungen nach den Ziffern 51-64 haftet der Hersteller nicht für Mängel. Dies gilt für jeden durch den Mangel verursachten Schaden, wie für Produktionsausfall, entgangenen Gewinn oder andere indirekte Schäden.

Die Haftungsbeschränkung des Herstellers gilt nicht bei grober Fahrlässigkeit.

HAFTUNGSTEILUNG FÜR DURCH DAS WERK VERURSACHTE SCHÄDEN:

66. Der Hersteller haftet nicht für Sachschäden, die vom Werk nach Fertigstellung verursacht werden, wenn es im Besitz des Bestellers ist. Weiterhin übernimmt der Hersteller keinerlei Haftung für Schäden an den vom Besteller gefertigten Erzeugnissen oder an Waren, die ein vom Besteller gefertigtes Erzeugnis beinhalten.

Wird der Hersteller von einem Dritten für einen Sachschaden im Sinne des vorangegangenen Absatzes zur Haftung herangezogen, so hat der Besteller den Hersteller zu entschädigen, zu verteidigen und schadlos zu halten.

Macht ein Dritter einen in dieser Ziffer beschriebenen Schadenersatzanspruch gegen eine der Parteien geltend, so hat diese Partei die andere Partei hiervon unverzüglich und schriftlich in Kenntnis zu setzen.

Der Hersteller und der Besteller sind verpflichtet, sich jeweils von einem Gericht oder Schiedsgericht vorladen zu lassen, das die gegen eine der Parteien erhobenen Schadenersatzansprüche wegen des angeblich durch das Werk verursachten Schadens prüft.

Die Haftungsbegrenzung des Herstellers gemäß dem ersten Absatz dieser Ziffer gilt nicht im Falle grober Fahrlässigkeit.

 

 

HÖHERE GEWALT:

67. Jede Partei ist berechtigt, die Erfüllung ihrer vertraglichen Pflichten soweit einzustellen wie diese Erfüllung durch die folgenden Umstände unmöglich gemacht oder unangemessen erschwert wird: Arbeitskonflikte und alle vom Parteiwillen unabhängigen Umstände wie Brand, Krieg, allgemeine Mobilmachung, Aufstand, Requisition, Beschlagnahme, Embargo, Einschränkungen des Energieverbrauchs sowie fehlerhafte oder verzögerte Lieferungen durch Subunternehmer aufgrund der in dieser Ziffer aufgeführten Umstände.

Tritt ein in dieser Ziffer aufgeführter Umstand vor oder nach Vertragsschluss ein, so berechtigt er nur insoweit zur Einstellung der Erfüllung der vertraglichen Pflichten, als seine Auswirkungen auf die Erfüllung des Vertrages bei Vertragsschluss noch nicht vorhersehbar waren.

68. Die sich auf höhere Gewalt berufende Partei hat die andere Partei unverzüglich und schriftlich vom Eintritt und dem Ende eines solchen Umstandes in Kenntnis zu setzen.

Hindert höhere Gewalt den Besteller an der Erfüllung seiner vertraglichen Pflichten, hat er den Hersteller für aufgewendete Kosten zur Sicherung und zum Schutz des Werkes zu entschädigen.

69. Ungeachtet aller in diesen Allgemeinen Bedingungen festgelegten Auswirkungen, hat jede Partei das Recht, vom Vertrag durch schriftliche Mitteilung an die andere Partei zurückzutreten, falls die Einstellung der Erfüllung des Vertrages nach Ziffer 67 länger als sechs Monate andauert.

VORHERSEHBARE NICHTERFÜLLUNG:

70. Unbeschadet anders lautender Regelungen in diesen Allgemeinen Bedingungen bezüglich Einstellung der Erfüllung, hat jede Partei das Recht, die Erfüllung ihrer vertraglichen Pflichten einzustellen, wenn sich aus den Umständen zweifelsfrei ergibt, dass die andere Partei ihre Pflichten nicht wird erfüllen können. Eine die Erfüllung ihrer vertraglichen Pflichten einstellende Partei hat die andere Partei unverzüglich und schriftlich davon in Kenntnis zu setzen.

FOLGESCHÄDEN:

71. Vorbehaltlich abweichender Bestimmungen in diesen Allgemeinen Bedingungen ist die Haftung der einen Partei gegenüber der anderen Partei für Produktionsstillstand, entgangenen Gewinn, Nutzungsausfall, Vertragseinbußen oder jeden anderen indirekten oder Folgeschäden ausgeschlossen.

 

 

 

STREITIGKEITEN UND ANWENDBARES RECHT:

72. Für alle sich in Verbindung mit oder aus dem Vertrag ergebenden Streitigkeiten wird die Anwendung österreichischen Rechts - unter Ausschluss des Kollisionsrechts – vereinbart. Als Gerichtsstand wird das sachlich und örtlich für den Ort zuständige Gericht, an dem der Hersteller seinen Sitz hat, vereinbart.

73. Der Vertrag unterliegt dem materiellen Recht des Landes des Herstellers.

Für den Fall, als mit dem Land, in dem der Besteller seinen Sitz hat und der Republik Österreich kein Vollstreckungsabkommen für Urteile österreichischer Gerichte besteht (aber Schiedssprüche vollstreckbar sind), verpflichten sich die Parteien eine Schiedsgerichtsvereinbarung nach der Vergleichs- und Schiedsordnung der internationalen Handelskammer abzuschließen. Streitigkeiten mit oder aus dem Vertrag werden sodann von einem oder mehreren Schiedsrichtern, der oder die gemäß dieser Ordnung ernannt werden, endgültig entschieden.

KOSTENTRAGUNG:

74. Ausdrücklich wird vereinbart, dass dem Hersteller keine Kostenbeteiligung hinsichtlich Bau, Strom, Wasser, Sanitäreinrichtung, Abfall und Schuttentsorgung auferlegt werden kann, soweit derartige Kosten nicht nachweislich auf seine Tätigkeit zurückgehen, (zumal die Arbeiten an der Großküche in der Regel erst nach Abschluss der Bauarbeiten begonnen werden).

75. Der Hersteller ist nur zu einer einmaligen Reinigung nach Abschluss der Arbeiten verpflichtet. Die Reinigung hat einen kochfertigen Zustand der Küche zu ergeben.

76. ALLGEMEINES:

a) Abweichungen von diesen AGBs sind schriftlich zu vereinbaren.

b) Sollte ein einzelner Punkt dieser AGBs nicht durchsetzbar oder als rechtsunwirksam erkannt werden, berührt dies nicht die übrigen Punkte der Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Der nichtige oder aufgehobene Punkt ist durch eine Regelung zu ersetzen, die der aufgehobenen wirtschaftlich möglichst nahe kommt. 

 

Interessensgemeinschaft der Großkücheneinrichter Österreichs

Bundeskammer 1045 Wien, Wiedner Hauptstraße 63, Postfach 335